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   VG Schleswig, 21.02.2019 - 11 B 3/19   

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https://dejure.org/2019,4071
VG Schleswig, 21.02.2019 - 11 B 3/19 (https://dejure.org/2019,4071)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21.02.2019 - 11 B 3/19 (https://dejure.org/2019,4071)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - 11 B 3/19 (https://dejure.org/2019,4071)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 80 Abs 2 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 82 VwGO
    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung; notwendige Angaben im Antrag; Angabe der ladungsfähigen Adresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2019 - 11 B 3/19
    Sollte sich diese während des Verfahrens ändern, ist die neue Anschrift mitzuteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 - juris).

    Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2004 - 11 S 1992/04

    Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2019 - 11 B 3/19
    Es widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, es zuzulassen, dass sich jemand dem Verfahren eigentlich entziehen und dennoch von ihm profitieren möchte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2004 - 11 S 1992/04 - juris; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 4; W.-R. Schenke, a.a.O. Rn. 4).
  • VG Schleswig, 23.11.2020 - 11 B 75/20

    Ausländerrecht

    Die Anschriftenangabe ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller anwaltlich vertreten ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 21.02.2019 - 11 B 3/19 -, juris Rn. 8; Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 82 Rn. 4).
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